Präventives Schutzkonzept
Werkstatt Solidarität e.V.
Provinzialstr. 337
44388 Dortmund
Präventives Schutzkonzept der
Werkstatt Solidarität e.V.
Stand: 2020
Inhaltsverzeichnis
1. Präambel
2. Institutionelle Vorgaben und Richtlinien
2.1. Bewerbungsverfahren und Arbeitsverträge
2.2. Information und Fortbildung
2.3. Falldokumentation
2.4. Präventionen auf der Ebene der Mitarbeiterinnen
2.5. Partizipation und Beschwerdemanagement
2.6. Austausche mit Fachstellen
2.7. Notfallplan
2.8. Kinderschutzfachkraft
3. Verfahren bei besonderen Vorkommnissen und
Meldungen über Kindeswohlgefährdung
1. Präambel
Das Recht der Beschwerde der Kinder und Jugendlichen in allen sie betreffenden Bereichen ist und war für uns immer selbstverständlich. Angefangen haben wir unsere Jugendarbeit vor mehr als 30 Jahren mit Jugendlichen, die auf der“ Straße“ lebten und als einzige Möglichkeit der Beschwerde das Weglaufen aus Heimen und von zu Hause sahen.
In zahlreichen wissenschaftlichen Studien wurde nachgewiesen, dass Gewalt im Kindesalter die Lebens- und Entwicklungsgrundlage nachhaltig verändert und somit eine negative Auswirkung auf die gesamte Biografie des Betroffenen hat.
Unser Leitbild ist daher geprägt von unserem gemeinsamen Ziel von gewaltfreier Pädagogik und unserem Ideal von einer zukünftigen selbstbestimmten Lebensführung unserer betreuten Kinder und Jugendlichen.
Um das Recht der Kinder und Jugendlichen auf eine gewaltfreie Erziehung zu untermauern und festzulegen, haben wir zusammen das folgende Schutzkonzept erarbeitet, dass durch uns kontinuierlich weiter entwickelt werden wird. Es soll uns immer wieder daran erinnern, wie wichtig die Wahrung des Kindeswohls und der Schutz der Würde junger Heranwachsender im Rahmen unserer Betreuung und Erziehung, ist. Die besondere Verantwortung, die uns übertragen wurde, soll uns u. a. dieses Konzept vermitteln.
Des Weiteren hoffen wir, dass wir durch Transparenz und Offenheit eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens schaffen können, das die Kinder und Jugendlichen dazu ermutigt, sich in jedem Fall an uns wenden zu können.
2. Institutionelle Vorgaben und Richtlinien
Im Folgenden gehen wir auf die institutionellen Vorgaben und Richtlinien ein, die wir für uns und unsere Arbeit definiert haben.
2.1. Bewerbungsverfahren und Arbeitsverträge
BewerberInnen werden schon im Vorstellungsgespräch zu den Themen Gewalt
und Kindeswohlgefährdung, ihren Standpunkt dazu und bisherigen Erfahrungen im Umgang mit diesen Themen, befragt.
Mitarbeiterinnen und Praktikantinnen müssen vor Arbeitsantritt und dann alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen
2.2. Information und Fortbildung
Wir bieten unseren MitarbeiterInnen die Teilnahme an Fortbildungen an und informieren sie fortlaufend in Teambesprechungen und Projektstellentagen über den Themenkomplex ‚Gewaltfreie Erziehung‘.
2.3. Falldokumentation
Unsere MitarbeiterInnen sind dazu verpflichtet, Tagesberichte zu schreiben und jedes Vorkommnis der Leitung gegenüber zu kommunizieren. Entsprechend ist jeder Mitarbeiter angehalten, den Wünschen und Beschwerden der Betreuten Gehör zu verschaffen und deren Meinungen in Berichten „kenntlich gemacht“ aufzunehmen.
2.4. Präventionen auf der Ebene der Mitarbeiterinnen
Die parteiliche Vertretung der Interessen der Betreuten, sowie Transparenz für die Betreuten in allen sie betreffenden Prozessen, ist in den Statuten unseres Vereins verankert.
Wir laden immer wieder Leute zum Gespräch in unsere Teambesprechungen ein, die uns auf den neuesten Stand zum Thema ‚Gewaltprävention‘ bringen. Des Weiteren halten auch unsere Mitarbeitenden in den Teams Vorträge zum diesem Thema.
Unsere erarbeiteten Regeln machen wir durch Aushänge in den Geschäftsräumen der Werkstatt Solidarität e.V. sichtbar.
2.5. Partizipation und Beschwerdemanagement
Ein Grundsatz unserer Einrichtung ist, dass wir nur Kinder und Jugendliche aufnehmen, die – ihrem Alter entsprechend- äußern, in unserer Einrichtung betreut werden zu wollen.
Die parteiliche Vertretung der Interessen der Betreuten, sowie Transparenz für die Betreuten in allen sie betreffenden Prozessen, ist in den Statuten unseres Vereins verankert.
Außerdem schaffen wir die Möglichkeit für unsere Betreuten uns ggf. auch anonyme Hinweise zu geben, bspw. über soziale Medien und einem „Kummerkasten“.
Jedes Kind, bzw. jeder Jugendliche, hat die Möglichkeit sich an alle Mitarbeitenden und die Leitung im Falle eines Verdachtsmomentes, zu wenden.
Durch kontinuierliche Treffen der pädagogischen Anleitung mit den Kindern bzw. Jugendlichen, in denen diese mit ihnen Einzelgespräche führt oder Exkursionen macht, soll ein eigenständiger Kontakt mit dem Kind / Jugendlichen aufgebaut werden. Dieser soll dem Betreuten ermöglichen, auch unangenehme Dinge außerhalb der Betreuung anzusprechen.
Die Leitung ist 24 Stunden am Tag telefonisch erreichbar.
Die Kontaktdaten der Ombudschaft, des zuständigen Jugendamtes und des Leitungsteams des Trägers werden zu Beginn der Jugendhilfemaßnahme ausgehändigt
2.6. Austausche mit Fachstellen
Wir sind bemüht, uns mit allen kommunalen Kinderschutzprojekten, ärztlichen Beratungsstellen etc. beständig auszutauschen und diese Einrichtungen den Betreuten auch kenntlich zu machen.. Die Mitarbeit an entsprechenden Arbeitsgruppen unseres Wohlfahrtsverbandes ist selbstverständlich.
2.7. Notfallplan
Wir folgen einem fest strukturierten Notfallplan, der uns im Falle einer kritischen Situation weiter hilft.
Dieser ist schriftlich fixiert und jedem Mitarbeiter frei zugänglich.
2.8. Kinderschutzfachkraft
Die Werkstatt Solidarität hat eine ausgebildete Kinderschutzfachkraft angestellt, die alle 8a Meldungen von Beginn an begleitet und unsere MitarbeiterInnen in ihren Teams für Auffälligkeiten sensibilisiert.
Bei Bedarf kann diese auch anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
3. Verfahren bei besonderen Vorkommnissen und Meldungen über Kindeswohlgefährdungen
Der Träger Werkstatt Solidarität e.V. meldet besondere Vorkommnisse gem. § 47 Satz 2 SGB VIII dem Landesjugendamt und informiert den zuständigen Sozialdienst sowie die Sorgeberechtigten.
Lassen sich die Vorkommnisse nicht unmittelbar lösen oder wird von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen, wird gemäß der Vereinbarung zu § 8 a SGB VIII eine erfahrene Fachkraft hinzugezogen.
Alle Vorgänge werden mit dem Jugendamt und den Sorgeberechtigten kommuniziert, um Lösungen entsprechend des Kinderschutzes im Konsens zu ermöglichen.
Bringt ein Betreuter oder ein von diesem Hinzugezogener eine Beschwerde vor, die nicht unmittelbar zu klären ist, ist die pädagogische Anleitung verpflichtet, der Beschwerde nachzugehen.
Bei massiven Anschuldigungen initiiert die Leitung umgehend ein persönliches Treffen mit dem Betreuten, um diese anzuhören und ggf. erste Schritte einzuleiten.
Diese können Klärungsgespräche mit den Betroffenen und den BetreuerInnen sein, um eine verfahrene Situation zu deeskalieren, aber auch weitreichendere Maßnahmen bis hin zu Inobhutnahme des Betreuten oder personelle Konsequenzen.
Unter den folgenden Links haben Sie die Möglichkeit, zusätzliche Informationen für Jugendämter abzurufen: